Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker auf österreichischen Autobahnen und Autostraßen sind verpflichtet, vorausschauend eine Gasse (Rettungsgasse) zwischen einzelnen Fahrstreifen freizuhalten, wenn sich ein Stau aufzubauen beginnt. Diese Pflicht gilt auf den genannten Straßen dann, wenn bei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen mindestens zwei Fahrstreifen vorhanden sind. Das Freihalten einer Rettungsgasse soll Einsatzfahrzeugen eine ungehinderte Zufahrt zum Einsatzort ermöglichen.
Die Rettungsgasse ist
auf Richtungsfahrbahnen mit zwei Fahrstreifen in der Mitte zwischen diesen Fahrstreifen,
auf Richtungsfahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden rechten Fahrstreifen zu bilden.
Das bedeutet, dass alle Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer, die den ganz linken Fahrstreifen befahren, so weit nach links wie möglich und alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer so weit nach rechts wie notwendig fahren müssen. Sofern ein Pannenstreifen vorhanden ist, darf dieser beim Ausweichen nach rechts mitbenützt werden, wenn die Bildung der Rettungsgasse dies erfordert. Fahrzeuge sollten sich dabei parallel zur Fahrbahn (nicht schräg) einordnen, damit es zu keiner Behinderung von Einsatzfahrzeugen kommt.